- Bekämpfung der Steuerhinterziehung
- Betrifft US-amerikanische Kunden
- Bilaterale Zusammenarbeit mit den USA
FATCA
Meldepflicht für US-amerikanische Konto- und Depotinhaber
Aufgrund des US-amerikanischen Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) haben Deutschland und viele weitere Staaten mit den USA eine Erweiterung der bilateralen Zusammenarbeit zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung vereinbart. Finanzinstitute, die nicht in den USA ansässig sind, müssen den USA steuerlich relevante Informationen zu US-Kunden zur Verfügung stellen.
FATCA betrifft Finanzinstitute und Versicherungen
Wir sind verpflichtet, Informationen über unsere US-amerikanischen Konto- und Depotinhaber über das Bundeszentralamt für Steuern an die amerikanische Finanzverwaltung (Internal Revenue Service – IRS) zu übermitteln. Versicherungen müssen ebenso über US-amerikanische Kunden informieren, die bestimmte Renten- und Lebensversicherungen abgeschlossen haben.
Bilaterale Zusammenarbeit zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung
Mit FATCA möchten die USA die Steuerhinterziehung bei Auslandskonten bekämpfen und das Steueraufkommen erhöhen. Der deutsche Fiskus erhält im Gegenzug Steuerinformationen von US-Banken über Anleger, die in Deutschland steuerpflichtig sind.
Natürliche Personen und Unternehmen sind betroffen
Von FATCA betroffen sind die bei uns unterhaltenen Konten und Depots natürlicher Personen und Unternehmen bzw. Gesellschaften, an denen US-Personen zu mindestens 25 Prozent beteiligt sind. Die erste Meldung soll im Jahr 2015 für den Meldezeitraum 2014 erfolgen.
Kundendaten auf US-Bezüge prüfen
Kunden mit einer US-Staatsangehörigkeit oder einer steuerlichen Ansässigkeit in den USA sind meldepflichtig. Anders als nach dem deutschen Steuerrecht führt die US-Staatsangehörigkeit zur unbeschränkten Steuerpflicht in den USA. Wir sind auch verpflichtet diejenigen Kunden zu melden, bei denen nach unseren Informationen nur möglicherweise eine US-Steuerpflicht besteht bzw. bei denen wir einen US-Bezug festgestellt haben, wenn der Kunde keine bzw. keine ausreichenden, den Verdacht entkräftenden, Dokumente zur Verfügung stellt.
Start der Überprüfung
Ab dem 1. Juli 2014 sind wir verpflichtet, Kundendaten innerhalb von zwei Jahren auf US-Bezüge hin zu untersuchen, bei einem Anlagevermögen von über 1 Million USD innerhalb von zwölf Monaten. Kunden mit einem Anlagevermögen bis zu 50.000 USD sind davon ausgenommen.
Zu prüfende US-Bezüge
- US-Staatsbürgerschaft oder dauerhafte US-Ansässigkeit (zum Beispiel mit einer Greencard)
- Geburtsort in den USA
- Postanschrift oder Postfach in den USA
- US-Telefonnummer
- Dauerauftrag zur Überweisung von Finanzmitteln in die USA
- Handlungs- oder Verfügungsvollmacht zugunsten einer Person mit US-Adresse
- c/o-Adresse in den USA bzw. Postlagerungsadresse als einzige verfügbare Adresse (auch außerhalb der USA)
Aufforderung, den US-Steuerstatus zu klären
Wenn wir einen der zuvor genannten US-Bezüge bei Kundendaten feststellen, fordern wir den Kunden auf, seinen US-Steuerstatus zu klären. Bestätigt der Kunde die US-Steuerpflicht, dann werden wir seine steuerlichen Daten jährlich über das Bundeszentralamt für Steuern an die amerikanische Finanzverwaltung (Internal Revenue Service – IRS) übermitteln. Widerlegt der Kunde unsere Hinweise zur US-Steuerpflicht jedoch, sind wir zu keiner Meldung verpflichtet. Falls der Kunde nicht reagiert, sind wir verpflichtet, seine steuerlichen Daten zu melden.
Unternehmen und Gesellschaften
Sind an einem Unternehmen US-Personen unmittelbar oder mittelbar in Höhe von mindestens 25 Prozent beteiligt und stammen die Erträge mehrheitlich aus Finanzanlagen, dann müssen wir über das Unternehmen und die US-Personen über das Bundeszentralamt für Steuern an die amerikanische Finanzverwaltung (Internal Revenue Service – IRS) informieren. Bei Gesellschaften oder Unternehmen, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in den USA haben, sind wir generell zu einer Meldung verpflichtet.
Erste Meldung bis Mitte 2015
Die erste Meldung soll bis Mitte 2015 für den Meldezeitraum 2014 erfolgen. Die Meldung beschränkt sich neben persönlichen Daten des Gläubigers auf den Konto- bzw. Depotstand am Jahresende bzw. bei einer Kontoschließung im Laufe des jeweiligen Jahres zum Zeitpunkt vor der Kontoschließung.
Meldebestandteile im zeitlichen Überblick
Meldebestandteile | Meldezeitraum | ||
---|---|---|---|
2014 | 2015 | 2016 | |
Kontostand am Ende des Kalenderjahres (bzw. der Saldo unmittelbar vor einer Kontoschließung ab 01.01.2014) | + | + | + |
Depots: Zinsen, Dividenden und andere Erträge, jeweils brutto | - | + | + |
Depots: Bruttoerlöse aus Einlösung, Veräußerung oder Abtretung | - | - | + |
Einlagekonten: Bruttozinserträge | - | + | + |
Andere Anlageformen: Bruttoerträge | - | + | + |
Häufige Fragen
Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Spanien und die USA haben am 8. Februar 2012 in einer gemeinsamen Erklärung vereinbart, die bilaterale Zusammenarbeit zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung weiter auszubauen. Auf Basis dieser vorausgegangenen Erklärung hat Deutschland mit den USA am 31. Mai 2013 einen zwischenstaatlichen Vertrag geschlossen. Auf Basis der Ermächtigungsgrundlage in § 117c der Abgabenordnung wurde dieses Abkommen am 23. Juli 2014 durch die FATCA-USA-Umsetzungsverordnung in nationales Recht überführt.
Die Durchführung des FATCA-Gesetzes soll nach der Absichtserklärung der FATCA-Partnerländer auf eine zwischenstaatliche Grundlage gestellt werden. Die FATCA-Partnerländer verpflichten sich jeweils, von den in ihrem Gebiet ansässigen Finanzinstituten die Informationen über für US-Kunden geführte Konten zu erheben und der US-Behörde (ggf. mittelbar) zur Verfügung zu stellen. Die USA verpflichten sich im Gegenzug, dem jeweiligen FATCA-Vertragspartnerland Informationen über Zins- und Dividendeneinkünfte zur Verfügung zu stellen, die die US-Steuerbehörde von US-Finanzinstituten erhebt.
Ab dem 1. Juli 2014 müssen deutsche Finanzinstitute bestehende Konten entweder als meldepflichtige oder nicht meldepflichtige Konten qualifizieren. Es gilt eine Frist von zwei Jahren. Lediglich für Kunden mit einem Anlagevermögen von mehr als 1 Million USD am 31. Dezember 2013 gilt eine verkürzte Frist von zwölf Monaten. Voraussichtlich bis zum 30. Juni 2015 müssen die deutschen Kreditinstitute schrittweise mit der Übersendung der meldepflichtigen Daten über Kunden mit US-Bezug beginnen. Ab 2017 soll eine unbeschränkte Meldepflicht gelten.