Änderungen bei Abführung der Kirchensteuer ab 01.01.2015

So war es bis 2014
Bisher können Sie selbst entscheiden, ob Ihre Kirchensteuer auf die Abgeltungssteuer automatisch von der Bank einbehalten und entsprechend abgeführt wird, oder ob Sie diese in der Steuererklärung aufführen. Die Abgeltungssteuer wird bereits jetzt automatisch von den Banken an das Finanzamt abgeführt und ist damit für den Steuerzahler abgegolten. Diese Verfahrenserleichterung für die Steuerpflichtigen wird ab 2015 auch für den Kirchensteueranteil auf die Zinserträge genutzt.


So wird es ab 2015 sein
Für Sie wird es einfacher, Ihren kirchensteuerlichen Pflichten nachzukommen. Das Steuerrecht verpflichtet  Banken nämlich ab dem 1. Januar 2015, die Kirchensteuer auf Zinserträge ihrer Kunden automatisch an das Finanzamt abzuführen. Zu diesem Zweck erkundigt sich die Bank nach der Religions- bzw. Konfessionszugehörigkeit ihrer Kunden beim Bundeszentralamt für Steuern. Jedes Jahr zwischen dem 1. September und dem 31. Oktober fragen die Banken beim Bundeszentralamt für Steuern die Kirchensteuermerkmale aller Kunden ab. Kirchensteuer ist auch ab 2015 nur zu zahlen, wenn überhaupt Kapitalertragsteuer („Abgeltungsteuer“) auf Kapitalerträge anfällt!


Ihr Nutzen
Für Sie als Kunde vereinfacht sich das Verfahren des Steuerabzugs. Ihre Kirchensteuerpflicht auf Kapitalerträge ist abgegolten. Weitere Angaben in der Steuererklärung entfallen. Kirchensteuer ist auch ab 2015 nur zu zahlen, wenn überhaupt Kapitalertragsteuer („Abgeltungsteuer“) auf Kapitalerträge anfällt! Alle Kapitalerträge bis 801 Euro (bei Ehegatten / Lebenspartnern bis 1.602 Euro) im Jahr sind steuerfrei (Sparerpauschbetrag). Keine Kirchensteuer ist außerdem bei Vorlage einer Nichtveranlagungsbescheinigung des Wohnsitzfinanzamts zu zahlen.


Wer zahlt Kirchensteuer?
Kirchensteuer wird ausschließlich von Angehörigen einer steuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft erhoben. Sollten Sie keiner solcher Religionsgemeinschaft angehören, sind Sie von dem neuen Verfahren nicht betroffen und haben auch nichts zu veranlassen.


Wie hoch ist die Kirchensteuer?
Das hängt zunächst von dem anzuwendenden Kirchensteuersatz ab. Bei Wohnsitz in Bayern und Baden-Württemberg beträgt er 8 Prozent, in allen anderen Bundesländern 9 Prozent. Überdies stellt die entrichtete Kirchensteuer steuerlich eine abzugsfähige Sonderausgabe dar. Dies wird bei der Berechnung der Kapitalertragsteuer von der Bank berücksichtigt.


Jährliche Regelabfrage zur Religionszugehörigkeit
Einmal jährlich im September/Oktober übermittelt die Bank die Steueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum aller Kunden an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).


Sie erhält im Gegenzug von dort ein sogenanntes Kirchensteuerabzugsmerkmal („KISTAM“). Dies besteht aus einem anonymisierten sechsstelligen Zifferncode und dem jeweiligen Steuersatz (8 oder 9 Prozent).

Dieser Vorgang wird auch Regelabfrage genannt. Der Zifferncode ermöglicht es, die Steuerbeträge an die jeweils berechtigte Religionsgemeinschaft abzuführen. Maßgebend bei der Regelabfrage ist Ihr Status am 31. August des jeweiligen Abfragejahres. Das Abfrageergebnis wird dem Steuerabzug des gesamten Folgejahres zugrunde gelegt.


Wie werden die Kirchensteuerbeträge von der Bank abgeführt?
Die Kirchensteuerbeträge werden von der Bank - wie die Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag - monatlich angemeldet und an das Wohnsitzfinanzamt abgeführt.


Welche Rechte haben Sie?
Sie können der Übermittlung des KISTAM widersprechen. Möchten Sie verhindern, dass Ihre Bank zu Ihrer Kirchenmitgliedschaft Informationen erhält, können Sie hierzu einen Sperrvermerk in der Datenbank beim BZSt beantragen. So wird sichergestellt, dass bei einer folgenden Abfrage der Bank nur ein neutraler „Nullwert“ übermittelt wird.

Sind Sie kein Mitglied einer Kirche, brauchen Sie nichts zu veranlassen, denn dann wird der Bank vom BZSt automatisch der sogenannte Nullwert übermittelt.


Wo kann der Sperrvermerk beantragt werden?
Wenn Sie nicht möchten, dass das BZSt Ihre Daten übermittelt, können Sie der Datenweitergabe bis zum 30. Juni eines Jahres gegenüber dem BZSt widersprechen. Ein einmal eingelegter Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf. Das BZSt meldet Ihren Widerspruch dem Finanzamt, das Sie dann zur Abgabe einer Steuererklärung bzgl. der Kirchensteuer auffordern wird.

Ihren Widerspruch richten Sie bitte direkt an das

        BZSt
        An der Küppe 1
        53225 Bonn
        Telefon 0228 406-1240.

Das entsprechende Formular finden Sie unter www.formulare-bfinv.de unter dem Stichwort „Kirchensteuer“.

Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren: § 51 a Abs. 2c, 2e Einkommensteuergesetz; Kirchensteuergesetze der Länder.


Welche Folgen hat ein Sperrvermerk?
Das Gesetz sieht - zur Sicherstellung der gleichmäßigen Steuererhebung - in diesem Fall ein Kontrollverfahren vor. Ist in der KISTAM-Datenbank des BZSt ein Sperrvermerk hinterlegt, erfolgt nach jeder Abfrage des KISTAM durch ein Kreditinstitut eine Kontrollmitteilung an das Wohnsitzfinanzamt. Ihr Finanzamt erhält hierdurch ggf. Informationen über verschiedene Bankverbindungen und wird Sie dann zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern.


Was passiert bei Gemeinschaftskonten?
Bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern, die gemeinschaftliche Konten oder Depots führen, wird für Zwecke des Kirchensteuerverfahrens unterstellt, dass die Erträge jedem Ehegatten/Lebenspartner zur Hälfte zustehen. Dadurch wird im Steuerabzugsverfahren sichergestellt, dass jeder Ehegatte/Lebenspartner nach seinen individuellen Verhältnissen besteuert wird. Wird das Gemeinschaftskonto nicht für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner sondern für eine andere Personenmehrheit geführt, zum Beispiel:

  • nichteheliche Lebensgemeinschaft,
  • Geschwister oder eine
  • Erbengemeinschaft,

kommt das Abfrageverfahren nicht zur Anwendung.

Die Festsetzung der Kirchensteuer für die einzelnen Beteiligten (soweit diese kirchensteuerpflichtig sind) kann dann nur im Wege der Veranlagung erfolgen. Gleiches gilt auch bei Treuhandkonten und in anderen Fällen, in denen der Kontogläubiger und der Gläubiger der Kapitalerträge nicht identisch sind. Hierunter fallen zum Beispiel auch Mietkautionskonten. Weitere Fälle sind Kircheneintritte und -austritte. Die zutreffende Kirchensteuerbelastung unter Berücksichtigung der nur zeitanteiligen Kirchensteuerpflicht kann in diesen Fällen regelmäßig nur im Wege der Veranlagung festgestellt werden.


Bei weiteren Fragen sprechen Sie uns gerne an!

Dieser knappe Überblick über die gesetzliche Neuregelung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. In Zweifelsfällen sollten Sie sich daher an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt wenden.