Im Rahmen unserer Zusammenarbeit im Finanzkauf führen Sie anstelle der CRONBANK AG die erforderliche Legitimationsprüfung (gemäß § 154 AO) durch. Angaben zur Person des Kreditnehmers sind mit dem gültigen Ausweisdokument zu vergleichen. Die Identität ist zu überprüfen und die erhobenen Daten sind in dem entsprechenden Vordruck der CRONBANK festzuhalten.
Zusätzlich überträgt Ihnen die CRONBANK nach § 17 Abs. 5 Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) die Durchführung der Maßnahmen, die zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 erforderlich sind.
Nach § 10 Absatz 1 GwG sind die allgemeinen Sorgfaltspflichten:
die Identifizierung des Vertragspartners und gegebenenfalls der für ihn auftretenden Person nach Maßgabe des § 11 Absatz 4 und des § 12 Absatz 1 und 2 sowie die Prüfung, ob die für den Vertragspartner auftretende Person hierzu berechtigt ist,
die Abklärung, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt, und, soweit dies der Fall ist, die Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten nach Maßgabe des § 11 Absatz 5 und des § 12 Absatz 3 und 4; dies umfasst in Fällen, in denen der Vertragspartner keine natürliche Person ist, die Pflicht, die Eigentums- und Kontrollstruktur des Vertragspartners mit angemessenen Mitteln in Erfahrung zu bringen,
die Einholung und Bewertung von Informationen über den Zweck und über die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung, soweit sich diese Informationen im Einzelfall nicht bereits zweifelsfrei aus der Geschäftsbeziehung ergeben und
die Feststellung mit angemessenen, risikoorientierten Verfahren, ob es sich bei dem Vertragspartner oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person, um ein Familienmitglied oder um eine bekanntermaßen nahestehende Person handelt.
Die Regelungen des GWG sehen vor, dass wir Sie in regelmäßigen Abständen auf Ihre Pflichten, die Sie im Rahmen unserer Zusammenarbeit übernommen haben, hinweisen und Sie über die Regelungen des GWG informieren.
Weiterhin sind Sie angehalten, dass Sie Ihre Mitarbeiter über die einzuhaltenden Regelungen des GWG informieren.
Sie finden hier die Unterlagen sowie den Gesetzestext des GWG und die einsetzbaren Formulare in der aktuellen Fassung als PDF zum Download.
Abwehr von Geldwäsche
Für Schulungs- und Informationszwecke steht Ihnen die Präsentation „Abwehr von Geldwäsche“ zur Verfügung.
Geldwäschegesetz
Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten.
Bei Fragen zur Einhaltung der Regelungen des Geldwäschegesetzes wenden Sie sich bitte an:
Zentrale Stelle
CRONBANK AG
Hans-Strothoff-Platz 1
63303 Dreieich
E-Mail: gwg@cronbank.de